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Vergesellschaftung

Das Berliner Abgeordnetenhaus sorgte vor rund einem Vierteljahr mit einem Vergesellschaftungsrahmengesetz für Furore. Rechtsgrundlage für den umstrittenen Aktionsvorstoß ist der Artikel 15 Grundgesetz. Darin heißt es, dass „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden“ können. 

Zeichen für Investitionssicherheit

Das umstrittene Berliner Gesetz sieht die Überführung von bis zu 220.000 Wohnungen in Gemeineigentum vor. Die Bundesregierung kontert nun mit einer bundesrechtlichen Rahmenregelung zum Schutz von Investitionen auf dem Wohnungsmarkt. Eine entsprechende Beschlussvorlage wurde in der Sonderbauministerkonferenz im Juni 2026 gefasst.

Stand: 28. Juli 2026

Bild: ah_fotobox - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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