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Geringfügige Beschäftigung

Geringfügig Beschäftigte konnten bisher auf eigenen Wunsch auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Die Befreiungserklärung war während der laufenden Beschäftigung unwiderruflich und verlor erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Diese oftmals als „Einbahnstraßenregelung“ bezeichnete Dauerwirkung ist in der Vergangenheit immer mehr in Kritik geraten.

Neuregelung ab 1.7.2026

Seit dem 1.7.2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Befreiungserklärung einmalig zurücknehmen. Hierzu ist der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ein Antrag auf Aufhebung der Befreiung zu übermitteln. Ein entsprechender Mustervordruck findet sich in den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien, Anhang 3. Der Arbeitgeber meldet daraufhin einen Beitragsgruppenwechsel in der Rentenversicherung über die DEÜV-Meldungen zur Sozialversicherung.

Wirkung

Die einmalige Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft, und zwar ab Beginn des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Aufhebungsantrag ist unwiderruflich und kann im laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht zurückgenommen werden. Übt ein Beschäftigter mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, mit denen er zusammen die Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt (2026: € 603,00 pro Monat), schließt der Aufhebungsantrag gegenüber einem der beiden Arbeitgeber alle Beschäftigungen ein.

Stand: 28. Juli 2026

Bild: Monkey Business - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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