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Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 9.11 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien LStR) vor, „wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung)“. Auf die Anzahl der Übernachtungen kommt es nicht an.

BFH-Rechtsprechung

Ein eigener Hausstand liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 29.4.2025 VI R 12/23) auch dann vor, wenn der Betreffende am Ort des Lebensmittelpunktes einen Ein-Personen-Haushalt im Haus der Eltern führt. Im Streitfall machte ein Werkstudent und wissenschaftlicher Mitarbeiter Werbungskosten für seine Wohnung am Studienort geltend. Sein Lebensmittelpunkt befand sich im elterlichen Haus. Dort hatte er das erste Obergeschoss bewohnt. Das Finanzamt sowie das erstinstanzliche Finanzgericht erkannte die Mehraufwendungen für die Wohnung am Studien- und Tätigkeitsort nicht an mit der Begründung, der Steuerpflichtige hätte in seiner Hauptwohnung keinen eigenen Hausstand geführt. Er sei vielmehr in den Hausstand seiner Eltern eingegliedert gewesen.

Zurückverweisung

Der BFH hob auf die Revision des Studenten das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Angelegenheit an das Finanzgericht zurück. Nach Auffassung des BFH ist regelmäßig von einem eigenen Hausstand auszugehen, wenn eine Wohnung geführt wird, die nach Größe und Ausstattung ein selbstständiges Wohnen gestattet. In solchen Fällen ist regelmäßig von einem – von den Eltern getrennten – eigenen Haushalt auszugehen. Dies gilt auch, wenn sich die Wohnung im Haus der Eltern befindet. Auf eine Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt es nicht an. Diese ist nur dann relevant, wenn der Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt liegt.

Stand: 24. September 2025

Bild: Sarah - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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