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„GroKo“ besiegelt

Am 4. März haben sich die SPD Mitglieder mit einer klaren Mehrheit für die Große Koalition (GroKo) entschieden. Damit dürfte der vor wenigen Monaten ausgehandelte Koalitionsvertrag Schritt für Schritt umgesetzt werden. Der 177-seitige Koalitionsvertrag trägt den Titel „Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“. Nachfolgend werden die wichtigsten geplanten steuerlichen Neuerungen kurz dargestellt. Zur geplanten Reform der Grundsteuer vgl. eigener Bericht auf Seite 2.

Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge soll, wie auf Seite 69 des Vertrages zu lesen ist, abgeschafft werden. Im Koalitionsvertrag ist dabei nur die Abgeltungsteuer „auf Zinserträge“ erwähnt. Diese soll „mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches“ abgeschafft werden. Für Dividenden, Fondserträge und Veräußerungsgewinne soll die Abgeltungsteuer beibehalten werden.

Solidaritätszuschlag: Insbesondere „kleinere und mittlere Einkommen“ sollen nach dem Willen der neuen Regierung beim Solidaritätszuschlag entlastet werden. „Wir werden den Solidaritätszuschlag schrittweise abschaffen und ab dem Jahr 2021 mit einem deutlichen ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro beginnen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Geplant ist, rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag zu befreien.

Vorausgefüllte Steuererklärung: Weiter vorangetrieben werden soll die „vorausgefüllte Steuererklärung“. Dies soll spätestens ab 2021 stehen.

Baukindergeld: Für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand will die Bundesregierung ein Baukindergeld einführen. Aus dem Bundeshaushalt soll ein Zuschuss in Höhe von € 1.200,00 je Kind und pro Jahr gewährt werden, insgesamt zehn Jahre lang. Gezahlt wird das Baukindergeld bis zu einem zu versteuernden Einkommen von € 75.000,00 und zusätzlich € 15.000,00 pro Kind.

Dienstwagenbesteuerung: Aus dem Abschnitt „Verkehr“ (Seite 14 des Koalitionsvertrages) ist zu entnehmen, dass für Elektrofahrzeuge eine „pauschale Dienstwagenbesteuerung von 0,5 %“ des inländischen Listenpreises eingeführt werden soll. Für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge ist eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA von 50 % im Jahr der Anschaffung geplant.

Stand: 26. März 2018

Bild: puhimec - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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