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Energiepreispauschale

Die Bundesregierung hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl 2022 I S 749) u. a. für Arbeitnehmer, Selbstständige und Gewerbetreibende eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von € 300,00 beschlossen (§ 112 ff. Einkommensteuergesetz/EStG). Der Anspruch auf die Pauschale besteht ab dem 1.9.2022.

FAQ veröffentlicht

Unter dem Weblink https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html hat das Bundesfinanzministerium kürzlich FAQ zu den häufigsten Fragen rund um die neue Pauschale veröffentlicht. Antworten gibt es u. a. zur Anspruchsberechtigung, Auszahlung an Arbeitnehmer, Steuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid sowie Steuerpflicht. Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Die Nettoentlastung verringert sich somit, je höher der persönliche Steuersatz des Empfängers ist.

Auszahlung an Arbeitnehmer

Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1.9.2022 in einem Dienstverhältnis gestanden haben. Eine Auszahlung erfolgt auch an Minijobber sowie Krankengeld- und Elterngeldbezieher.

Verfahren bei zusammenveranlagten Ehegatten

Ehegatten erhalten bei Zusammenveranlagung die EPP zweimal, sofern jeder Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: Maryia - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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