Seitenbereiche
Inhalt
/steuernews/

Steuerfreier Ladestrom

Gemäß § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei. Dasselbe gilt auch für zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Vorteile „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Das Bundesfinanzministerium ist aktuell in einem neuen Schreiben (v. 29.09.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10009:004) näher auf die bis 31.12.2030 befristete Steuerbefreiung und die weiteren Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge eingegangen.

Erstattung selbst getragener Stromkosten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer können sich nach dem BMF-Schreiben (Ziffer 22) Auslagen für selbst getragenen Strom vom Arbeitgeber als Auslagenersatz steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Dies gilt allerdings nur für betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung von Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Klargestellt wurde, dass die Steuerbefreiung weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt ist. Nicht begünstigt sind das Aufladen bei einer betriebsfremden Einrichtung (Tankstelle, externe Ladesäule) und das Aufladen in der privaten Garage des Arbeitnehmers (BMF-Schreiben Ziffer 15).

Berücksichtigung bei der Fahrtenbuchmethode

Während bei pauschaler Nutzungswertermittlung der kostenlose Ladestrom des Arbeitgebers bereits abgegolten ist, stellt das BMF-Schreiben klar, dass der kostenlose Ladestrom bei der Fahrtenbuchmethode nicht in die Ermittlung der Gesamtaufwendungen miteinzubeziehen ist.

Stand: 24. November 2020

Bild: relif - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir als Ihr Steuerberater in Neuhofen bieten Ihnen individuellen Service in den Gebieten der Steuerberatung und Gründungsberatung. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder Dienstleistungen? Dann kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular!

Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

Weitere Artikel zu diesem Thema

Wachstumschancengesetz I

Überblick über die vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Steuerneuregelungen bei der Einkommensteuer

Wachstumschancengesetz II

Wachstumschancengesetz: nicht umgesetzte Maßnahmen

Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Neuerungen im Einkommensteuerrecht aus dem Wachstumschancengesetz zum Teil in Kreditzweitmarktförderungsgesetz verschoben

Anzeigepflichten der Photovoltaikanlagenbetreiber

Befreiung von der Gewerbeanmeldepflicht für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen

Wann Steuerzahler in die eigene Tasche wirtschaften

Abgabenbelastungen der Steuerzahler so hoch wie nie

Inflationsausgleichsprämie

BMF veröffentlicht FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.