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Geldwerter Vorteil

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ihre gleich lautenden Erlasse zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer bekannt gegeben. In diesen Erlassen geht es um die Bewertung des geldwerten Vorteils, welcher nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Arbeitslohn zählt. Sachbezüge für Arbeitnehmer sind im Regelfall mit jenen um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort festzusetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG ermächtigt, für diverse Sachbezüge Durchschnittswerte festzusetzen. Mit den gleich lautenden Erlassen für Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten von über 25 Km/h erreicht und daher als Kraftfahrzeuge gelten, hat das BMF von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und dabei insbesondere Zweifelsfragen im Hinblick auf die zeitliche Abgrenzung von Anschaffung und Überlassung geklärt.

Maßgebliche monatliche Durchschnittswerte

Das BMF hat in den Erlassen als monatlichen Durchschnittswert für die private Nutzung 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich der Umsatzsteuer festgelegt (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.3.2019, 3-S233.4/187). Dieser hälftige Durchschnittswert gilt allerdings nur für Fahrräder, die erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 dem Arbeitnehmer überlassen werden. Nur das Datum der Überlassung ist maßgeblich für den hälftigen Durchschnittswert. Unerheblich ist nach den Erlassen, wann der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.

Überlassung vor dem 1.1.2019

Doppelt so teuer wird er allerdings, wenn das Elektrofahrrad bereits vor dem 1.1.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurde. In diesem Fall muss dieser 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten unverbindlichen (vollen) Preisempfehlung monatlich als geldwerten Vorteil versteuern (jeweils einschließlich der Umsatzsteuer). In solchen Fällen nutzt es auch nichts, wenn die Arbeitnehmer die Fahrräder gegenseitig wechseln. Denn auch beim Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 muss nach den Erlassen der volle Durchschnittswert versteuert werden.

Freigrenze

Arbeitnehmer können nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Sachbezüge bis € 44,00 im Monat lohnsteuerfrei erhalten. Das BMF hat in den gleich lautenden Erlassen festgelegt, dass diese Freigrenze nicht anzuwenden ist. Hinweis: Die 1 % Regel bzw. 0,5 % Regel gilt nur bei Gehaltsumwandlung.

Stand: 29. April 2019

Bild: mmphoto - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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