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Quellensteuern USA

Die USA erheben auf Dividendenzahlungen von US-Aktiengesellschaften eine nationale Quellensteuer von 30 %. Auf Zinserträge von US-Anleihen werden ebenfalls 30 % nationale Quellensteuer fällig. Deutsche Kapitalanleger ohne Wohnsitz in den USA müssen diese Quellensteuern allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nicht zahlen.

Qualified Intermediary

Vor mehreren Jahren hat die amerikanische Steuerbehörde „IRS“ den „Qualified Intermediary Status“ eingeführt. Qualified Intermediary heißt übersetzt „anerkannter Vermittler“. Fast alle großen deutschen Banken haben den QI-Status vereinbart. Vorteil für Kapitalanleger ist, dass dann nur noch die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA anrechenbaren Quellensteuern in Höhe von 15 % in den USA anfallen und nicht die 30 %.

Withholding Foreign Partnership oder Trust

Neben dem QI-Status von Banken oder Gesellschaften können u.a. auch Personengesellschaften wie z.B. geschlossene Fondsgesellschaften bei der US-Steuerbehörde als Withholding Foreign Partnership registriert werden und für Ihre Gesellschafter die Ermittlung und ggf. die Freistellung von der US-Quellensteuer vornehmen. Vorteil hierbei ist auch, dass der Qualified Intermediary bzw. die Withholding Foreign Partnership die Erklärungspflicht gegenüber der US-Steuerbehörde übernimmt und ein Investment in den USA (z.B. ein Zielfonds) davon entlastet wird und weniger Daten der hiesigen Investoren bekommen muss.

Fazit

Für deutsche Kapitalanleger, die in US-Aktien über eine Depotbank mit QI-Status investiert haben, entsteht daher keine Notwendigkeit, Quellensteuern aus den USA zurückfordern zu müssen. Die nach dem DBA abziehbaren 15 % Quellensteuern werden auf die 25%ige deutsche Abgeltungsteuer angerechnet. Das erledigt die Depotbank für den Anleger.

Zinserträge aus Anleihen

Und Zinserträge aus US-Treasuries bzw. US-Anleihen vereinnahmen deutsche Anleger mit einem Depot bei einer deutschen Bank mit QI-Status ganz ohne Quellensteuern.

Stand: 26. April 2023

Bild: Earth Pixel LLC. - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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